Vorbemerkungen :
Kommt es zu einer gänzlichen Zerstörung der vertraglichen Leistung, so steht jedem der Vertragspartner - zumindest nach den Bestimmungen der ÖNORM B2110 - das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
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Kommt es zu einer gänzlichen Zerstörung der vertraglichen Leistung, so steht jedem der Vertragspartner - zumindest nach den Bestimmungen der ÖNORM B2110 - das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
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