1 . §§ 353, 1295 ABGB
Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsguts (Eigentumsrecht) abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch.
2. § 1299 ABGB
1 . §§ 353, 1295 ABGB
Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsguts (Eigentumsrecht) abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch.
2. § 1299 ABGB