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Unklare Angaben in der Ausschreibung gehen zulasten des Auftraggebers

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas Gruber; Gerhard Prünster; Johann Hackl (Anmerkung)ZVB 2012/6ZVB 2012, 18 - 21 Heft 1 v. 1.1.2012

Zusammenfassung: Im Rahmen der zu entscheidenden Sache thematisiert die erkennende Instanz unklare Ausschreibungsunterlagen und stellt fest, dass diese zulasten des Auftraggebers, ungeachtet dessen, was er gemeint hat, gehen.

Rechtsgrundlagen: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG; § 914 ABGB

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