Zusammenfassung: Im Rahmen der zu entscheidenden Sache thematisiert die erkennende Instanz unklare Ausschreibungsunterlagen und stellt fest, dass diese zulasten des Auftraggebers, ungeachtet dessen, was er gemeint hat, gehen.
Rechtsgrundlagen: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG; § 914 ABGB