Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung befasst sich das BVA mit der Frage, wie etwaige Mutmaßungen eines Bieters bei der Auslegung von Ausschreibungen zu behandeln sind. Bei der Interpretation eines Angebots ist es demnach entscheidend, wie dieses nach dem objektiven Erklärungswert verstanden werden muss, auch wenn dies dem Antragsteller, wie auch im vorliegenden Fall, nicht bewusst war.