Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung des BVAs betont die Wichtigkeit, sich an die Vorgaben von Ausschreibungen zu halten. Wird, wie im Vorlagefall, ein als Ausnahme gedachter Ausschreibungspunkt nicht erkennbar vermieden und findet die vorgesehene Vermeidung im Angebot keinen Niederschlag, liegt ein der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, das auch nicht mehr verbessert werden kann und darf und daher auszuscheiden ist.