Zusammenfassung: Der VKS Wien ging in vorliegender Entscheidung der Frage bezüglich der Rechtzeitigkeit eines Nachprüfungsantrages nach. Ein möglicher Verstoß gegen § 226 Abs 3 BVergG 2006 wegen Festlegung einer verkürzten Angebotszeit wurde im Verfahren u.a. untersucht. Weiters wurde geprüft, wie die Unterfertigung eines Protokolls durch den Bieter in diesem Zusammenhang zu bewerten ist.