Zusammenfassung: Die Autoren nehmen im vorliegenden Artikel auf den Beitrag von Gruber in der ZVB 2011/82 Bezug, der in seiner Anmerkung zur Entscheidung vom 13.5.2011, F/0002-BVA/13/2011-69 die Rechtsansicht des BVA kommentierte. U.a. gehen sie auf Frage ein, ob sich auch Personen, die keine Kommunen bzw. Gebietskörperschaften sind, zu Recht auf eine "interkommunale Zusammenarbeit" iSd EuGH-Urteils vom 9.6.2009, C-480/06 , Stadtreinigung Hamburg, berufen können. Weiters gehen sie auf die Auslegung der Begriffe "öffentliche Aufgabe" und "öffentliche Stelle" ein.