Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich - angesichts der EuGH-Entscheidung zur Stadtreinigung Hamburg- mit der Frage, wer im Zusammenhang mit einem Feststellungsantrag die Beweislast für die Ausnahmetatbestände des § 332 ff BVergG trägt.
Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich - angesichts der EuGH-Entscheidung zur Stadtreinigung Hamburg- mit der Frage, wer im Zusammenhang mit einem Feststellungsantrag die Beweislast für die Ausnahmetatbestände des § 332 ff BVergG trägt.