Zusammenfassung: Der zweite Teil der fortlaufenden Artikelreihe von Christian Lang widmet sich eingehend allgemeinen Vertragsbestimmungen für Bauleistungen unter Anwendung des Partnerschaftsmodells im Regime der ÖNORM B 2118, wobei in concreto die Abschnitte 7 bis 12 sowie die Anhänge im Vergleich zur ÖNORM B 2110 betrachtet werden.
Rechtsgrundlagen: ÖNORM B 2118; ÖNORM B 2110; ÖNORM B 2061