Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das BVA eindeutig klar, dass unter Zugrundelegung zwingender Normen von Auftraggeberfestlegungen abzuweichen und eine Kalkulation entsprechend einschlägiger Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 125 BVergG
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