Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das BVA der Frage zu, ob auch die Erbringung von Inkassodienstleistungen als Dienstleistungskonzessionsvertrag zu werten ist. Ist das BVA zur Nachprüfung solcher Verträge zuständig?
Rechtsgrundlagen: § 8 BVergG; § 11 BVergG