Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der fraglichen Begründungsdichte in Hinblick auf eine Zuschlagsentscheidung für nicht prioritäre Dienstleistungen zu, indem Anforderungen, die an die Begründung zu stellen sind, in Relation zu Geheimhaltungsinteressen gesetzt werden.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 5 BVergG