Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung stellt der VwGH eindeutig fest, dass auch in Bezug auf Dienstleistungsaufträge beigestellte Produkte sowie Leistungen bei der Auftragsbewertung in Hinblick auf den Gesamtwert einzubeziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 13 BVergG; § 16 BVergG; § 22 BVergG; § 17 TVergNG