Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung setzt sich eingehend mit dem Transparenzgebot in Hinblick auf die Dokumentation im Vergabeakt auseinander und stellt eindeutig fest, dass Procedere und Ergebnisse davon erfasst werden und konkretisierte Dokumentation an sämtliche Bieter weiterzugeben sind.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG