Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung widmet sich der VwGH in entschiedener Sache der Frage, ob, bzw. unter welchen konkreten Voraussetzungen, ein unbehebbarer Mangel vorliegt, wenn in Hinblick auf die Verbesserung des Angebotes eine Besserstellung eines Bieters erfolgt.
Rechtsgrundlagen: § 69 BVergG; § 70 Abs 1 Z 4 BvergG; § 75 Abs 5 BVergG; § 126 Abs 1 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG