Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte die Folgen, wenn ein Aufklärungsersuchen unzureichend erfüllt wurde und ob in diesem Fall eine Teilnahmeantragsteller auszuscheiden ist.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 7 BVergG
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Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg prüfte die Folgen, wenn ein Aufklärungsersuchen unzureichend erfüllt wurde und ob in diesem Fall eine Teilnahmeantragsteller auszuscheiden ist.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 1 Z 7 BVergG
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