Zusammenfassung: Die Entscheidung ging auf die Ausscheidung eines Teilnahmeantrags ein und prüfte, ob dadurch das Rechtsschutzbedürfnis im Nachprüfungsverfahren beeinträchtigt werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 2 AVG; § 56 BVergG 2006; § 5 Abs 3 Z 2 StVergG
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