§ 1170 ABGB; § 1486 ABGB; ÖNORM B 2110 P 8.3, 8.4
Gölles geht in seinem Beitrag auf die ÖNORM B 2110 ein, die spezielle Regelungen für die Schlussrechnung im Bereich von Bauverträgen vorsieht. Weiters ging er auf die Verjährung von Abschlagszahlungen und Schlussrechnungen, ferner auf die Auslegung bzw. die bisherige Judikatur zum Schlusszahlungsvorbehalt ein.