Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich mitunter der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger heranzuziehen ist, um zu entsprechenden vertraglichen Spezifikationen zu gelangen, die ein offenes Verfahren ermöglichen.
Rechtsgrundlagen: § 78 Abs 9 BVergG
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