Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung thematisiert das BVA, unter welchen Voraussetzungen das Verhandlungsverfahren zu wählen ist und wen die Beweislast für die Durchführung aufgrund besonderer Umstände trifft.
Rechtsgrundlagen: § 27 BVergG; § 28 BVergG; § 29 BVergG; § 30 BVergG