Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Rahmen der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ein Typenzwang bei der Wahl des Vergabeverfahrens nicht gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 1 BVergG
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Rahmen der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ein Typenzwang bei der Wahl des Vergabeverfahrens nicht gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 141 Abs 1 BVergG
Schlagwörter: