Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob ein Auftraggeber gegen eine einstweilige Verfügung, mit der die Fortsetzung des Vergabeverfahrens untersagt wurde, verstoßen kann, wenn er den Anfechtungsgegenstand im Nachprüfungsverfahren zurücknimmt.
Rechtsgrundlagen: § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006; § 329 Abs 5 BvergG 2006