Zusammenfassung: Der VwGH prüfte u.a. die Frage, ob es einen Unterschied zwischen einem angebotenen Gerätemodell und einem angebotenen Produkt geben kann und ob dies im Vergabeverfahren von Bedeutung sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 108 Abs 2 BVergG; § 126 Abs 1 BVergG; § 127 Abs 1 BVergG; § 127 Abs 3 BVergG