Zusammenfassung: Der VKS Wien beschäftigte sich neben der Zulässigkeit der betriebswirtschaftlichen Grenzkostenrechnung mit der Frage, ob iSd § 268 Abs 1 BVergG 2006 auf Geschäftsgemeinkosten und andere Kosten eingegangen werden muss, ob Gewinnanteile hierbei zu berücksichtigen sind und ob die Deckung der ausgabenwirksamen Kosten hierbei genügt.
Rechtsgrundlagen: § 267 f BVergG