Zusammenfassung: Der VwGH beschäftigte sich mit der Auslegung des Begriffs der "bauseitigen Leistungen" und mit den Formalkriterien, nach denen ein Leistungsverzeichnis grundsätzlich gestaltet werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 3 BVergG; § 95 BVergG; § 97 BVergG
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