Zusammenfassung: Wird in einer Ausschreibung, die sog. Mittelwertmethode angewandt, d.h. die Kostenschätzung des Arbeitgebers spielt eine wesentliche Rolle, so wird der sachkundigen Ermittlung der Höhe der Kostenschätzung ein besonderer Wert zugemessen.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 BVergG; § 13 Abs 3 BVergG