Zusammenfassung: Ist die Höhe der Gesamtschätzung der Kosten als angemessen zu beurteilen, so ist die Kostenschätzung auch dann nicht für nichtig zu erklären, wenn der Auftraggeber einzelne Positionen nicht völlig sachgerecht ermittelt hat.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 BVergG
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