Zusammenfassung: Ist in der Ausschreibung nur ein geschätzter Auftragswert angeführt, da den Bietern erst im Rahmen der Angebotsöffnung der geschätzte Auftragswert bekannt gegeben wird, so ist die geschätzte Höhe des Auftragswerts nicht als Bestandteil der Ausschreibung zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 2 BVergG; § 321 BVergG