Zusammenfassung: Ist ein Leistungsverzeichnis bestandfest geworden, so kann der Bieter von der angewandten Methodik der Angebotskalkulation nicht mehr abweichen.
Rechtsgrundlagen: § 128 Abs 1 BVergG; § 321 BVergG
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Zusammenfassung: Ist ein Leistungsverzeichnis bestandfest geworden, so kann der Bieter von der angewandten Methodik der Angebotskalkulation nicht mehr abweichen.
Rechtsgrundlagen: § 128 Abs 1 BVergG; § 321 BVergG
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