Zusammenfassung: Im Falle das die Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft, jeder für sich alleine über zu wenig Kapazität verfügt, die erforderlich wäre, um ein erfolg versprechendes Angebot stellen zu können, so ist diese Arbeitsgemeinschaft auch aus kartellrechtlicher Sicht zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsgemeinschaft den Wettbewerb nicht behindert. Ein Unternehmen mit mindestens 30% Marktanteil muss beweisen, dass die Voraussetzungen für eine marktbeherrschende Stellung nicht vorliegen. Beweislast ist auf Seiten jenes Unternehmens.