Zusammenfassung: Im Falle der Rücknahme einer mit Nichtigerklärungsbegehren angefochtene n Zuschlagsentscheidung durch eine vorläufige Obmannverfügung, ist das Interesse des Antragstellers auf Untersagung der Zuschlagserteilung ung der Aufrechterhaltung seines Nichtigerklärungsbegehren, bis zur nachträglichen Genehmigung der vorläufigen Maßnahme durch das Gremium der Sozialversicherungsträger, durch eine einstweilige Verfügung zu sichern.