Zusammenfassung: Parteien des Nachprüfungsverfahren, welche ihre Parteistellung wahren wollen, müssen ihren begründeten Einwand gegen die begehrte Entscheidung des Antragstellers wenden. Würde der Bieter sich einfach der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nur anschließen, würde er keine Parteistellung erlangen.
Rechtsgrundlagen: § 324 BVergG