Zusammenfassung: Die unterlassene Vorlage der detaillierten Kostenschätzung durch den Auftraggeber begründet keine Missachtung des Parteiengehörs; die Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für einen Bieter wäre mit dem Prinzip des freien und lauteren Wettbewerbs und dem Gleichbehandlungsgebot nicht in Einklang zu bringen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006; § 37 AVG