Zusammenfassung: Die Offenlegung des geschätzten Auftragswerts im Rahmen der Angebotsöffnung kann nicht als sonstige Festlegung des Auftraggebers qualifiziert werden und unterliegt daher der Anfechtbarkeit.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 lit a BVergG 2006; § 321 BVergG 2006
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