Zusammenfassung: Sofern in der Ausschreibung eine Bemusterung zur Angebotsprüfung und -bewertung angekündigt wird, begründet eine Zuschlagsentscheidung ohne vorausgehende Bemusterung eine nicht abgeschlossene Angebotsprüfung.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 1 BVergG 2006
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