Zusammenfassung: Der Bieter eines ausgeschiedenen Angebots ist in Ermangelung eines Schadens zur Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Der Bieter eines ausgeschiedenen Angebots ist in Ermangelung eines Schadens zur Beantragung der Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nicht legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 320 Abs 1 BVergG 2006
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