Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Überprüfung der Angemessenheit des geschätzten Auftragswerts Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Das BVA nimmt zur Überprüfung der Angemessenheit des geschätzten Auftragswerts Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 BVergG 2006
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