Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert die Widerrufsgründe und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerrufs im Sektorenbereich und prüft, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Termin- oder Leistungsänderungen den Sektorenauftraggeber zum Widerruf berechtigen.
Rechtsgrundlagen: § 278 BVergG 2006; § 138 BVergG 2006; § 139 BVergG 2006

