Zusammenfassung: Das BVA konkretisiert, auf welchen Grundlagen eine Angebotsprüfung durch den Auftraggeber erfolgt und verneint die Zulässigkeit einer Angebotsänderung im Nachprüfungsverfahren. Weiters erläutert das BVA, dass das Begehren und die Beschwerdepunkte im Nachprüfungsantrag die Schranken der Prüfungskompetenz des BVA bilden.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 2 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006; § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006

