Zusammenfassung: Das BVA ist zur Nachprüfung von Auftraggeberentscheidungen, nicht aber zum Abschluss unvollständiger Angebotsprüfungen legitimiert. Die unterlassene Überprüfung des Vorliegens von Dienstleistungsanzeigen begründet eine Unvollständigkeit der Angebotsprüfung, die die Nichtigerklärung der zuschlagsentscheidung rechtfertigt.