Zusammenfassung: Dem Bieter darf nicht durch einen Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen auf eine andere Ausschreibung die Verpflichtung zur Ermittlung des Leistungsinhalts aufgebürdet werden.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Dem Bieter darf nicht durch einen Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen auf eine andere Ausschreibung die Verpflichtung zur Ermittlung des Leistungsinhalts aufgebürdet werden.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG 2006
Schlagwörter:
