Zusammenfassung: Eine auf unpräzise Formulierungen des Auftraggebers rückführbare Falschbezeichnung eines Abänderungsangebots als Alternativangebot begründet keine Vorwerfbarkeit. Maßgeblich ist der Grundsatz falsa demonstratio non nocet.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 BVergG 2006; § 82 Abs 1 BVergG 2006

