Zusammenfassung: In Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip dürfen Alternativangebote nicht gelegt werden. Es muss allerdings geprüft werden, ob ein bloß fälschlich ein als Alternativangebot bezeichnetes Abänderungsangebot vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 BVergG 2006; § 82 Abs 1 BVergG 2006

