Zusammenfassung: Bei fehlender Nachvollziehbarkeit des Einheitspreises und Begründung des Angebotspreises auf unrichtigen Kalkulationsannahmen ist die Angebotsausscheidung wegen einer unplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises gerechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 125 BVergG 2006; § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006; § 7 BVergG 2006

