Zusammenfassung: Bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist eine analoge Zugrundelegung des § 66 Abs 3 BVergG 2002 nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 3 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen ist eine analoge Zugrundelegung des § 66 Abs 3 BVergG 2002 nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 3 BVergG 2002
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