Zusammenfassung: Der EuGH hatte zu entscheiden, ob ein Auftraggeber den Leistungsumfang in der Ausschreibung bekannt geben muss, und wie sich ein Fehlen dieses Umstands auswirkt. Weiters ging es um die Präklusion der Rechtsansprüche der Bieter, wenn der Auftraggeber eine falsche Wahl des Vergabeverfahrens trifft.