Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob das irrtümliche Einrechnen einer Eventualposition in den Gesamtpreis des Angebots einen Rechenfehler darstellt. Einem Bieter unterlief ein derartiger Fehler, der Auftraggeber korrigierte dies und reihte diesen Bieter in der Folge an erste Stelle. Der Zweitgereihte stellte einen Antrag auf Nichtigerklärung.