Zusammenfassung: Der VwGH hatte zu entscheiden, ob ein Bieter, der ursprünglich den Zuschlag erhalten hatte, der Zuschlag jedoch später für nichtig erklärt wurde, im weiteren Vergabeverfahren beschwerdelegitimiert ist, wenn er gegen eine nachfolgende Zuschlagsentscheidung keine Beschwerde erhebt.
Rechtsgrundlagen: § 27 Abs 2 S.VKG; § 338 Abs 1 BVerG 2006; § 184 Abs 2 Satz 1 BVerG 2002; § 341 Abs 2 Z 1 BVerG 2002