Zusammenfassung: Fehler bei der internen Willensbildung haben nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge, können allerdings Schadenersatzfolgen im Innenverhältnis auslösen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 48 BVergG 2006
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Zusammenfassung: Fehler bei der internen Willensbildung haben nicht die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung zur Folge, können allerdings Schadenersatzfolgen im Innenverhältnis auslösen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 48 BVergG 2006
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