§ 2 Z 8 BVergG 2006; § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens im eigenen Namen qualifiziert die vergebende Stelle als "öffentlichen Auftraggeber", woran selbst Beteiligungsrechte eines anderen Auftraggebers oder die Projektfinanzierung durch eine andere Person nichts ändern. Die Einstufung als "öffentlicher Auftraggeber" bestimmt sich demnach nach dem im Außenverhältnis erkennbaren Auftreten der Partei.